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B. Die Hdschr. Nr. 186 enthält eine im 110ten Abschnitte abbrechende, bei Abschn. 62 mit Dat ander capitel des bokes bezeichnete Arbeit. Abschn. 1 Von der Werlde beginne giebt einiges aus der Vorr. des Schwabensp., aus dem Anfange der Weichbildchronik und Capp. 6 u. 7 des Weichbildes. Von den folgenden Abschnitten sind mir nur die Rubriken bekannt. Sie lassen sich meist gleichmässig auf Ssp. und Schwbsp. beziehen; einige jedoch nur auf den Schwbsp. wie 13 von den ratgevern Lassb. 87b, 36 von den tvelf scepenen L. 172, andre auf das Weichbild wie 29 van dem gerichte to wikbelde. Die Ordnung trennt sich von der beider Spiegel und hat eine systematische Richtung, so dass mit dem Königsrecht begonnen wird; doch weicht sie von dem system. Ssp. und auch von der zweiten Classe des Schwbsp. ab. So ist

Abschn. 2. Ssp. I. 01 Schwbsp. Lahr Prooem. § 20 ff.
3. III. 52 § 1 C. 18.
4. III. 57 § 2 0“ 30.
5. III. 54 § 3 0“ 22 § 8 ff.
6. III. 26 § 1 0“ 81.
7. III. 59 § 1 0“ 34 § 1.
8. III. 64 § 1 0“ 41.
C. Alphabetische Arbeiten

über die Rechtsbücher, deren laut der Magdeburger Schöffenchronik schon um die Mitte des 14. Jahrh. Hermann v. Oesfeld eine fertigte[1], kommen in der Form einer blossen Aufzählung der betreffenden Artikel unter alphabetisch geordneten Rubriken als Register zu den einzelnen Rechtsbüchern vor. Dann finden sie sich aber auch selbständig und ausgeführter u. d. N. Abecedarien (Nr. 77, 81, 84, 443, 572, 665), Repertorien (Nr. 371, 388, 435, 510, 548), Remissorien (Nr. 7, 78, 213, 293, 427, 601, 615, 705) u. s. w. Sie scheiden sich wiederum nach der Vollständigkeit der Rubriken und je nachdem sie nur ein oder mehrere Rechtsbücher umfassen. Bestimmter treten folgende Formen hervor.

1) Der Schlüssel, slossil, niederd. slötel Landrechts. Ein Vorwort, s. Grupen obss. 495 u. Kraut de codd. Luneb. 19, Wente in dessen boke — — wente dat keyserrecht u. den sassenspeygel

mit der glosen gete ik tosamende in ene kisten — —


  1. Berliner Hdschr. Bl. 90 H. v. ouesuelt de hir ein borger was … u. dat lantrecht geregistreret.
Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_065.jpg&oldid=- (Version vom 10.5.2018)