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dagegen wirft diese Ordnung des Vorbildes nach systematischen Rücksichten völlig um.

I.

Innerhalb der ersten Hauptclasse scheidet sich sofort eine jüngere Gruppe sehr bestimmt durch das äussere Merkmal einer festen Eintheilung in vier Bücher ab, während die übrigen Glieder entweder — und meistens — gar keine Büchereintheilung kennen, oder doch eine andere als jene, und zwar in einer wechselnden weniger entschiedenen Weise. Also

A. Texte mit alter Ordnung, ohne vier Bücher.

Unter ihnen sei diejenige Form, zu welcher die Lassbergische Hdschr. Nr. 325 mit 377 Capp. gehört, als die normale angesehen. Sie ist dann beträchtlich einerseits vermehrt, andrerseits verkürzt worden. Aber, obwohl Nr. 325 mit dem J. 1287 nahe an die erste Abfassung des Rechtsbuches herantritt, hat sie wie es scheint selber noch Vorgänger in der Stufe der Entwickelung. Demnach scheide ich in vier Abtheilungen: unentwickelte, normale oder volle, verkürzte, vermehrte Formen.

1. Unentwickelte Formen.

Der Character einer einfachen ursprünglicheren Gestalt im Gegensatz einer spätern nur zusammengezogenen, tritt in den verschiedenen Stufen, die hier noch wiederum sich trennen lassen, mehr oder weniger wahrscheinlich hervor.

a) Die Giessner Nr. 232, 236 B., die Homeyersche Nr. 330 und die Quedlinb. 576 schliessen schon mit der Lehre von den Ketzern, Lassb. C. 313, also mit jener zweiten natürlichen Abtheilung des Schwabensp., ohne sich doch äusserlich als unvollständig zu zeigen. Namentlich folgt in Nr. 232, 330 noch das Lehnrecht; Nr. 232 hat von den vorhergehenden 9 Capp. bei Lassb. die C. 304-307, 309, 310, 312; Nr. 330 hat alle neune; Nr. 576 freilich nur 301, 302, 312.

b) Die Wolfenb. Nr. 714, welche wenigstens in den ersten 113 Capp. den gewöhnlichen Inhalt zu haben scheint, entspricht in ihren letzten 14 Abschnitten den Capp. L. 138, 201e 201f, 201h, 201i, 304c, 305, 353, 308, 148c, 201r (?), 377 II.

c) Die Gestalt im Freisinger Rechtsbuch, nach den Münchener

Hdss. 472, 462 in 238 und 211 Capp. von v. Maurer 1839 herausgegeben,

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_049.jpg&oldid=- (Version vom 13.5.2018)