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731 z. B. hat 36 Capp. mehr als die Kraftsche 229, diese dagegen wieder 27 dort fehlende. In der Lüneburger Hdschr. 423 fehlen 28 Kraftsche Capp., finden sich aber deren 11 andere. Ohne Aussicht also, in dieser zumal nur summarischen Darstellung zu einer vollständigen sichern und natürlichen Classification zu gelangen, habe ich doch nach dem Zweck der Arbeit eine Gruppirung mit Gewinnung wenigstens äusserlicher Kennzeichen unternehmen müssen. Als Vergleichungsform dient dabei die in dem Lassbergischen Drucke gegebene; er liefert einen handschriftlichen, allerdings zu einem Viertel anderswoher ergänzten Text von hohem beglaubigten Alter, begleitet ihn mit Zusätzen andrer Texte, die den einzelnen Capp. mit besondern römischen Zahlen z. B. 377 I u. s. w. angehängt sind, und fügt eine willkommene Synoptik der wichtigeren oder gangbareren unter ihnen hinzu.

Den ersten Scheidungsgrund giebt die Folge der Materien. Die ältere Hauptclasse ordnet sich wesentlich nach dem Sachsenspiegel, schaltet jedoch das Stück des Ssp. III. 52 bis zum Ende zwischen II. 12 und II. 13 ein. Daraus ergeben sich drei natürliche Abschnitte des Schwäb. Landrechts, welche auch geschichtlich einander folgen mögen. Der erste Lassb. 1—159 schliesst den Ssp. bis II. 12 und dann von III. 52 bis zum Ende ein. Der zweite L. 160—313 (v. den Ketzern) holt Stücke aus Ssp. II. 13—III. 46 nach, und auf diese Abtheilung weist auch eine Bemerkung am Schlusse des Cap. 331 Lassb. hin disiu recht sazte der babest Leo und der kunig Karle sin bruder ze einer concilie ze rome, u. der andern rehte vil diu her nach den ketzern stant, untz an daz lehenbuch. Den ersten und zweiten so wie diesen und den dritten Abschnitt trennen einige dem Ssp. fremde Stücke. Dieser letzte Abschn. L. 314 bis zum Ende begreift vom Ssp. nur die wenigen bisher übergangenen Artt. II. 34—37, III. 73,

III. 47 (51?) in zerstreuter Weise.[1] Die spätere Hauptclasse


  1. Ganz unbedingt hat der Ordnung seines Vorbildes der in der Heidelberger Hdschr. 314 dem sächs. Landrecht artikelweise hinzugeschriebene Text folgen müssen. Die Capp. des schwäb. Landrechts sind hier wie die des sächsischen in 3 Bücher zu 166, 115, 136 Capp. geordnet, vgl. Sachsse, Sachsensp. 15—25. Die dem Ssp. fremden Stücke sind gelegentlich untergebracht; von den 5 letzten noch gezählten Capp. des schwäb. L. entspricht 132 dem Ssp. III. 81 § 1, 133 Ssp. III. 81 § 2, 134 Ssp. III. 82 § 2, 135 Ssp. III. 84, 136 Lassb. C. 160. Der Inhalt schliesst sich am meisten der Lüneburger Nr. 423 an, s. Lassberg S. XLIV; auch das nicht numerirte Schlusscapitel Do hertoge albrecht dot was do quam henric sin sone to deme leyneberge etc. weist auf Lüneburg hin.
Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_048.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2017)