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Gott himmlischer Vater, durch deine milde Güte schufst Du den Menschen mit dreifaltiger Würdigkeit etc.; ein zweiter Absatz beginnt: Seit uns Gott zu so hoher Würde geschaffen hat; ein dritter: Gott schuf zum ersten Himmel und Erde etc., giebt im Verfolg den Anfang des Ssp. so wieder: Seit nun Gott des Friedens Fürst heisst, so liess er zwei Schwert hier auf Erden — —; die lieh unser Herr St. Petern beide etc. — In Nr. 330 steht vor diesen Eingängen noch eine Nachbildung des älteren Theils der praef. rh. des Ssp. Got hat dautsche land wol bedacht, worin statt spigel der saxen V. 178: spigel aller dautschen lewt.

b) Insbesondere Schwäbisch Landrecht. Ausgaben dieses Jahrh. von Freih. v. Freyberg als leges imperiales in der Samml. hist. Schr. IV. S. 505 ff., von Freih. v. Lassberg und Reyscher mit einem Handschriftenverzeichniss 1840, von Wackernagel 1841, von Gengler 1851.

Diese neuern haben gleich den ältern Herausgebern sich der freilich weitschichtigen Aufgabe nicht unterzogen, die Gestalten des Textes auf Familien mit bestimmten Kennzeichen zurückzuführen, in welche die einzelnen Hdss. eingeordnet werden könnten. Dagegen haben Finsler in den Eranien 2 S. 11 ff., Unger in den Gött. gel. Anz. 1841 St. 1 und Merkel resp. Alam. 1849 p. 90 ff. solche Sonderung wenn auch nur in gewissem Grade versucht, und hat v. Lassberg bei der Beschreibung einzelner Hdss. auf ihre Verwandtschaft mit andern hingewiesen. Einer genügenden genetischen Entwickelung der vorkommenden Formen stellt sich zeitlich noch die unzureichende Bekanntschaft mit der Mehrzahl der verzeichneten 223 Hdss. entgegen. Eine stetige Schwierigkeit aber wird darin liegen, dass die Schreiber bei weitem häufiger und ungebundener als die des Sachsenspiegels mit Vereinigen und Scheiden, Versetzen der Capp., insbesondere auch mit Mehren, Kürzen und Weglassen des Vorgefundenen verfahren sind. Wackernagel hat aus etwa 15 Texten 112 Capp. gesammelt, welche seinem Grundtexte fehlen; auch v. d. Lahr, der den schon sehr bereicherten Text der alten Drucke giebt, hat anderweitig noch über 50 Capp. gefunden. Bei solchem Entgegenlaufen der beiden Richtungen auf Erweiterung und Zusammenziehen des Stoffes ist die einzelne Gestalt nicht immer leicht und bestimmt der einen oder andern Bahn zuzuweisen, (Finsler 28—34); sie bewegen sich ferner keinesweges nur in einer sondern in mehrfachen Linien, gehen auch nicht nur neben einander her, sondern treffen auch

wohl in der einzelnen Form zusammen. Die Züricher Hdschr.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 39. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_047.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2017)