Seite:Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters 037.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

1853. Die besonders abnorme Form in Nr. 314 zählt 355 Artt., indem sie dem Ssp. ausser den Vorreden noch 198 bei Ludovici nicht vorkommende Artt. entnimmt, vgl. die Ausgabe des Frh. W. v. Thüngen 1837, Vorr. 22 ff.

Die zu 1a erwähnte Chronik findet sich auch hier. Zuweilen geht ihr noch ein Preisgedicht auf Eike v. Repkow voran „Gott gebe seiner Seelen Rath — — beide zu Gnaden u. zu Frommen“, Ludovici Vorr. 32, Pfeiffer a. a. O. 17. Es passt eher als Epilog zum Ssp., denn als Prolog zum Weichbilde, Gaupp Magdeb. R. 205, findet sich auch (Nr. 134) unter den Vorreden zum S. Landrecht, zwischen Richtsteig und Cautela (Nr. 434), im Texte des Weichbildes zwischen Art. 1 und seiner Glosse. Am letzten Orte steht zuweilen die angebliche Stiftungsurkunde K. Otto’s für Magdeburg.

Findet sich a. E. der Judeneid und noch als „Beschluss auf das Weichbild“ eine kürzere Bestätigung des M. Rechts durch K. Otto?

Beginnt Cap. 1 statt des oben gegebenen Einganges sogleich, wie in Nr. 232, 489 mit: Das Recht ist dreierhande, Gottesrecht etc.; spricht es, wie in Nr. 121, noch von dem Lehnrecht als viertem Recht?

Zahl der Capitel; hinsichtlich Inhalt und Anordnung, in Ermangelung eines Vergleichs mit den Drucken oder den Rubriken in Senkenberg Vis. p. 160 aus Nr. 589, Angabe mehrerer Rubriken oder Eingänge aus verschiedenen Theilen. — Bilden die beiden oberwähnten Bestandteile, wie in der Danziger Nr. 143, zwei besondre Abtheilungen mit den Anfangen Nu vornemet und Als man Magdeburg allererst?

Diese Form A hat eine doppelte Glosse erhalten. Die gewöhnlichere, in den Hdss. ausser Nr. 47 und in den alten Drucken, beginnt zu Art. 1 mit „Recht ist ein steter Wille und ewig“, zu Art. 16 mit „Als ihr nun zuvor gehört habt — ob zu M. ein Urtheil gestraft würde“. Innerhalb derselben finden sich einzelne Abweichungen. Zu Art 10 heisst es, statt Gerke aber von Kerkaw der volwortet den Richtsteig, in der Görlitzer Nr. 250 Gerke v. K. unde Johan von Buch machtin den richtsteig (s. Ssp. II. 1 S. 384). — Durchaus verschieden ist die Glosse in Nr. 47; der defecte Text beginnt erst mit Art. 10; zu A. 16 fängt die Glosse an „Hier entscheidet Hr. Eike unsers Gerichtes Weise zwischen Landrecht“ etc.

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_037.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)