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man queme, die macht hedde, dat hie an godt u. an dat rechte dachte u. wyste sich an dusser informacien vurg. to richten — — u. hulpe sulke vnredelike dynck als hyr vur geroirt syn wederstaen. Vnd darmede dusser rede eyn ende. Got vnns syn hulde sende hyr up dusser erden so dat wy von eme nummer gescheiden werden. Amen.

Die Soester Hdschr. 625 bricht jedoch schon nach 23 Bl. ungefähr in der Mitte des Werkes in der Rubrik von den Grafengerichten mit den Worten mit in syn recht seten Responsio ab, um gleich das oben unter 8 b erwähnte Vemrechtsbuch folgen zu lassen. Sie ermangelt auch eines Zusatzes, welcher in der Nr. 527 auf eingelegten Pergamentblättern steht.


Die deutschen Uebertragungen der auf den römisch-canonischen Process gegründeten ordines iudiciorum und des Processes Belials gegen Christum bleiben hier ausser Acht Vgl. über dieselben Rudorff, Grundriss über den Civilprocess 1837 Vorr. S. v und S. 6, 7; Ztschr. f. gesch. Rechtsw. XI. 102—108.

C. Stadtrechtsbücher.

Bei ihnen bildet das Magdeburger Recht einen gewöhnlichen Bestandtheil; doch tritt er am unmittelbarsten bei den unter 1. zusammengestellten Rechtsbüchern hervor.

1. Magdeburgisches Recht.

Was mit diesem Namen zu belegen ist, hat nicht immer den Character eines Rechtsbuches. Vielmehr haben wir auszusondern: 1) die der Stadt Magdeburg ertheilten Privilegien; 2) die Aufzeichnungen des M. Rechts, welche die M. Schöffen bestimmten Städten und diese wiederum bestimmten anderen Orten mitgetheilt haben, wie das M.-Goldberger, das Halle-Neumarkter, das M.-Breslauer Recht und dessen weitere Mittheilungen an Brieg, Glogau u. s. w., das M.-Görlitzer Recht; sämmtlich gedruckt in Gaupp Magd. R. und Tschoppe und Stenzel Urkundensammlung, in ihren Bestandteilen verglichen von Mühler, Rechtshdss. des Stadtarchivs zu Naumburg, S. 4—10, 24—29; 3) die Bearbeitungen und Vermehrungen, welche diese Mittheilungen zum Gebrauche für einzelne bestimmte Städte gewonnen haben, wie das Schweidnitzer Recht, Gaupp Schles. Landr. S. 224 ff., das Löwenberger

Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_034.jpg&oldid=- (Version vom 10.12.2016)