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698; begleiten sie gar fortwährend den Text wie in Nr. 168, 312, 658, 697; vgl. Homeyer, Ssp. II. 1. S. 80.

Ist nur das Landrecht, oder Land- und Lehnrecht vorhanden; sind gar beide mit dem Weichbildrecht, wie in Nr. 91, als drei Bücher Magdeburgischen Rechts, oder mit andern Rechtsbüchern, vgl. Nr. 210, zusammengefasst?

b. Insbesondere Sächsisch Landrecht.

Neuere Ausgaben von Homeyer 1827, 1835, Weiske 1840, 1853, Sachsse 1848, Göschen 1853.

Ist wie in Nr. 24, 314, 377, 378, 576, 697, 698 ein Sachregister vorangeschickt, welches für gewisse Hauptmaterien, zuerst für Erbfolge, Gerade, Zeugen u. s. w. die darauf bezüglichen Artikel der einzelnen Bücher nennt? In Nr. 698 sind die Rubriken besonders zahlreich und unter vier Abtheilungen gebracht.

Die ursprüngliche Gestalt theilt den Text nur in Capitel (Artikel) von wechselnder Zahl und kennt gewisse Stücke noch nicht, (Classe 1); diese Stücke werden einerseits (in Schlesien?) hinzugethan (Classe 2); während andrerseits (in der Mark) eine Glossirung und eine Eintheilung in 3 Bücher vorgenommen wird (Classe 3). Die vollständige Aufnahme der zugesetzten Artikel erfolgt mit der Umstellung einiger Artikel und einer Erhöhung ihrer Zahl auf je 71, 72, 91 in den drei Büchern (Classe 4); eine schon im 14. Jahrh. z. B. in der Berliner Hdschr. v. 1369 vorkommende Anordnung, welche im 15. Jahrh. als die älteste und authentische betrachtet wird[1]. Diese vierte Classe lässt zuweilen die Glosse wieder fallen.

Bei den Classen ohne Bücher fragt sich: wie viele Artikel oder auch nur Absätze? Anfang zwei beliebiger Artt. aus der ersten und zweiten Hälfte mit ihrer Nummer.

Bei der Cl. 3 mit Büchern beginnt gewöhnlich B. II. Art. 1 mit: „Wo Herren sich mit Eiden“; B. III. Art. 1 mit: „Um keinerhande Ungericht“; seltnerweise die Bremer Hdschr. 79 das

  1. Brand v. Tzerstedt 1442 will seine Eintheilung in 71, 72, 92 Artt. na den oldesten u. gemenesten talen wisen gemacht haben, Spangenberg S. 113. Das von Theodorich v. Bocksdorf im J. 1449 zu Altenzelle geendigte Repertorium giebt im Eingange die Zahlen 71, 72, 91 nach laut des rechten textes im latein geschriben an s. unten III. C. 7, und der Schreiber der N. 104 von 1468 bemerkt, Bocksdorf habe die Anfänge der einzelnen Artikel im Eingange des Werks juxta veram quotam ex bulla latina imperiali quotata gesetzt. Also auch hier wie im rhythmischen Glossenprolog V. 219 ff. die Sage von der Existenz eines kaiserlich beglaubigten lateinischen Exemplars des Ssp.
Empfohlene Zitierweise:
Carl Gustav Homeyer: Die deutschen Rechtsbücher des Mittelalters und ihre Handschriften. Berlin: Ferdinand Dümmlers Verlagsbuchhandlung, 1856, Seite 4. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsche_Rechtsb%C3%BCcher_des_Mittelalters_012.jpg&oldid=- (Version vom 3.12.2016)