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Nach dem konstitutionellen Staatsrecht, wie es in Deutschland doch noch Schande halber gelehrt wird, wenn es auch so nicht existirt, und wie es die Konstitutionellen in wohlgefälliger Selbsttäuschung immer noch als bestehend annehmen, haben die Stände das Recht:

1) Ueber die Gesetzlichkeit ihrer Zusammensetzung zu entscheiden,

2) bei allen von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen, die das Eigenthum und die Freiheit der Personen betreffen, durch Zustimmung oder Verwerfung mitzuwirken,

3) die Steuern zu verwilligen und das Budget gemeinschaftlich mit der Regierung abzuschliessen, und

4) petitionsweise sich an den Fürsten zu wenden.

Nach dem innern Bau des Konstitutionswesens sind diese Rechte alle, sogar das Petitionsrecht, illusorisch; allein es begnügten sich die Bundesmitglieder nicht mit dem Bewusstsein, dass sie mit einem geringen Maase von Klugheit hinter dem Vorhange dieser Illusionen nach schönster Willkür herrschen und Geld verschleudern konnten, — sie fürchteten selbst den Schatten von Volksberechtigung, und verschworen sich daher gegen die konstitutionellen Formen. So allein sind die Einleitungsworte Metternichs, der diese Formen „scheinbar gesetzlich“ und die konstitutionelle Opposition eine „Faction“ nennt, zu begreifen, so allein haben sie einen Sinn. Diese Formen sind wirklich nur „scheinbar gesetzlich,“ die Konstitutionellen sind wirklich eine „Faction“, so bald der Bund, d. h. die einzelnen Souveräne, das Recht haben, dies zu erklären. Der Bund hat sich dies Recht genommen, er hat erklärt, es dürfe Niemand dasselbe bestreiten § 17, und er ist stark genug, um sich gegen die bisher versuchten, ungefährlichen Angriffe zu wehren. Er hat also wirklich das Recht, noch mehr, er hat alles Recht, und Ihr habt keins. Was bleibt Euch übrig? Ihr wollt es nicht wissen, Ihr wollt ewig und unaufhörlich von einem Widerstand auf „gesetzlichem“ Wege faseln, da es doch längst kein Gesetz mehr gibt, das man Euch gegenüber zu halten sich verpflichtet glaubt! Sehet zu, ob es nicht wahr ist!

Das erste konstitutionelle Recht der Stände muss darin bestehen, dass sie, und sonst Niemand, darüber zu erkennen haben, ob eine Kammer gesetzlich im Sinne der betreffenden Verfassungsurkunde konstituirt sei. Haben sie dies erste Recht nicht, dann kann von keinem zweiten Rechte mehr die Rede sein, weil das erste nothwendigste

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_142.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)