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erheben sollten, so werden die Regierungen die den übrigen Grundsätzen entsprechende Deutung aufrecht erhalten. Sollten die Stände sich bei dieser Deutung nicht beruhigen, so wird die betreffende Regierung den erhobenen Anstand auf dem im folgenden Artikel zur Entscheidung solcher Irrungen bezeichneten Wege zur Erledigung bringen.

§ 3. Für den Fall, dass in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Ständen über die Auslegung der Verfassung, oder über die Grenzen der bei Ausübung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundespflichten oder der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel Irrungen entstehen, und alle verfassungsmässige und mit den Gesetzen vereinbarlichen Wege zu deren genügender Beseitigung ohne Erfolg eingeschlagen werden sind, verpflichten sich die Bundesglieder als solche gegen einander, ehe sie die Dazwischenkunft des Bundes nachsuchen, die Entscheidung solcher Streitigkeiten durch Schiedsrichter auf dem in dem folgenden Artikel bezeichneten Wege zu veranlassen.

§ 4. Um das Schiedsgericht zu bilden, ernennt jede der 17 Stimmen des engern Raths der Bundesversammlung aus den von ihr repräsentirten Staaten von 3 zu 3 Jahren, zwei durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Männer, welche durch mehrjährigen Dienst, hinlängliche Kenntnisse und Geschäftsbildung der Eine im juridischen, der Andre im administrativem Fache sich erprobt haben. Die erfolgten Ernennungen werden von den einzelnen Regierungen der Bundesversammlung angezeigt etc. (Folgen bis Art. 14 die bekannten das Bundesgericht betreffenden Anordnungen).

§ 15. Stände können von ihren eigenen Beschlüssen oder von jenen einer früheren Ständeversammlung, wenn sie in verfassungsmässiger Form erfolgt, und von der Regierung genehmigt sind, ohne deren Zustimmung mit rechtlicher Wirksamkeit nicht abgehen. Dies versteht sich auch von den Beschlüssen, welche für einen ausdrücklich bestimmten Zeitraum gefasst sind, während der Dauer desselben. Wo Landtagsabschiede üblich sind, werden die Regierungen in der bisherigen Form und Weise der Abfassung keine Abänderung eintreten lassen, welche den landesherrlichen Rechten zum Nachtheil gereichen könnte.

§ 16. Verordnungen, welche von der Regierung vermöge der

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 128. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_128.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)