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In Betreff des S. 40 d. Schrift befindlichen Citats aus Iphigenia,

Ein König sagt nicht, wie geimeine Menschen, verlegen zu: dass er den Bittenden auf einen Augenblick entferne, etc. –

spricht sich das Erkenntniss des Oberappellations-Senats also aus:

„Der Versuch des ersten Richters aus diesen Worten einen indirecten Angriff auf die Gewissenhaftigkeit und das Verhalten des jetzt regierenden Königs herauszudeuten, ist ein vergeblicher, und mit völligem Rechte sagt Inkulpat in seiner Vertheidigung, dass nur durch eine völlige Umkehrung des Wortsinnes das ihn verdächtigende Resultat gewonnen werden konnte.“ –

Die Besprechung des Landtagsabschiedes (S. 37, u. d. f.) wird von dem ersten Richter als eine „beleidigende, ehrfurchtverletzende Kritik“ bezeichnet und dabei besonders der Unterschied hervorgehoben, der zwischen einem blosen Gesetze und einer „speciellen Willensmeinung Sr. Majestät“ zu machen sei. –

Dieser Unterschied – insofern daraus folgen soll, dass die königliche Willensmeinung weniger frei besprochen werden dürfe als ein Gesetz – lässt das zweite Erkenntniss nicht gelten; es beweist demnächst die Unhaltbarkeit der einzelnen Anschuldigungen und schliesst dann mit nachstehenden Worten:

„Inkulpat hat die dem Landesherrn schuldige Ehrerbietung an keiner Stelle seiner Schrift ausser Acht gelassen, vielmehr seine Ergebenheit und Ehrfurcht dem erhabenen Könige in solcher Weise und in so hohem Grade bezeigt, dass an der Aufrichtigkeit seiner Gesinnung nicht zu zweifeln ist. Dass aber mit einer solchen Gesinnung eine freimüthige, in den Grenzen des Anstandes bleibende Besprechung der Regierungshandlungen vereinbar ist, kann nicht in Abrede gestellt werden.“ –

„Nach allem diesem musste das erste Erkenntniss dahin abgeändert werden, dass Inkulpat auch von der Anschuldigung der Majestätsbeleidigung und Ehrfurchtsverletzung völlig freizusprechen ist, und nur nach § 622 der Criminalordnung die Kosten der zweiten Instanz zu tragen hat.“ –




„Endlich muss hier noch der Schluss der Schrift zur Sprache kommen:

Was bleibt der Ständeversammlung zu thun übrig? – Das, was sie bisher als Gunst erbeten, nunmehr als erwiesenes Recht in Anspruch zu nehmen. –
Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Urtheil des Ober-Apellations-Senats. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_069.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)