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Das Gefühl eines jeden Patrioten (so fährt nach diesen Citaten das erste Erkenntniss fort) muss durch solche Redensarten auf das Aeusserste beleidigt werden. Stände es wirklich so schlimm um die Verfassung, um das Wohl und Weh des preussischen Vaterlandes, so müsste jeder Preusse sich von dem äussersten Missvergnügen durchdrungen fühlen, dass die Regierung das Heilmittel, welches Inkulpat als das einzige und so nahe liegende, bezeichnet, unbenutzt lässt und den Staat einem sichern und schon nicht mehr fernen Untergange entgegenführt.

Die Frechheit und Unehrerbietigkeit, welche ein solcher Tadel enthält, ist von selbst klar. Fasst man den Sinn desselben kurz zusammen, so liegt darin die Behauptung: die jetzt bestehende Verfassung trage den Keim in sich, welcher sich nothwendig zu dem Verfalle des Staats durch innere Zerspaltung und ausländische Unterjochung entfalten müsse. Dieses Gebrechen sei von Allen bereits erkannt, nur die Regierung verkenne dasselbe oder wolle es nicht erkennen. Schon habe jener Keim zu einer nahen Gefahr sich fortentwickelt. Ueber das Mittel, derselben entgegen zu treten, sei gleichfalls überall kein Zweifel; da aber die Regierung die Krankheit verkenne, so thue sie auch nichts, diese nahende Gefahr abzuwenden; ihr ganzes Bestreben sei vielmehr nur dazu geeignet, das Uebel zu vermehren und die Gefahr zu erhöhen. –

Hierauf antwortet das Urtheil zweiter Instanz, wie folgt:

„Ob die politische Ansicht des Inkulpaten eine wohlbegründete sei: – ob nur durch eine reichsständische Verfassung, durch eine allgemeine – nicht bloss auf Provinzen beschränkte – Vertretung das Wohl des Vaterlandes gefördert werde, hierüber zu urtheilen, geziemt dem Richter nicht. Sein Urtheil hat sich von jeder politischen Meinung frei zu halten und sich allein darauf zu beschränken, zu untersuchen, ob die dem Inkulpaten unzweifelhaft zustehende Freiheit, seine Ansicht frei und offen auszusprechen, von demselben gemissbraucht, ob sein Tadel bestehender Einrichtungen in Frechheit und Unehrerbietigkeit ausgeartet und so die durch das Strafgesetz bestimmten Grenzen überschritten worden seien. Wir haben gezeigt, dass Inkulpat diese Grenzen überall beachtet, und dass die Gründe des ersten Richters das Gegentheil nicht zu erweisen vermocht haben.“ –



Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Urtheil des Ober-Apellations-Senats. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 67. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_067.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)