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wenn man die Möglichkeit derselben ganz ableugnen und daher jede höhere Garantie für unnütz halten wollte.“ –




S. 19 der Schrift wird der Cabinetsordre vom 25. Januar 1823 gedacht, welche befiehlt, dass: – wenn bei Prozessen zwischen Privatleuten oder zwischen Privaten und dem Staate eine – in Staatsverträgen enthaltene Bestimmung zur Entscheidung der Sache beiträgt, die Gerichte – ohne Unterschied, ob der preussische Staat bei Abfassung der Verträge concurrirt oder nicht – vor Abfassung des Urtheils die Aeusserung des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten einzuholen und sich bei der Entscheidung lediglich darnach zu achten haben. –

Der erste Richter erkennt hierin „eine weise Vorkehrung;“ – Dagegen bemerkt das Erkenntnis zweiter Instanz:

„Allerdings halte Inkulpat volle Veranlassung sich auf dieses Gesetz zu beziehen, indem nicht geleugnet werden kann, dass durch dasselbe die richterliche Thätigkeit in Entscheidung streitiger Fälle wesentlich beschränkt wird. Dies aber nachzuweisen ist gerade die Absicht des Verlassers.“ –

In der incriminirten Schrift (S. 18, Anmerk.) wird darauf aufmerksam gemacht, dass

die Justizkommissarien, welche – als Vertheidiger der Angeklagten gerade die freiste und unabhängigste Stellung einnehmen sollten, jetzt auch ohne vorangegangenen Rechtsspruch auf blos administrativem Wege (d. h. durch die Minister) ausser Thätigkeit gesetzt werden können. –

Das erste Erkenntniss hat, eben so wie die im Ministerium des Innern verfasste Anklageschrift, das Wörtchen: „jetzt“ als einen offenbaren Beweis der „strafbaren Tendenz und Frechheit des Inkulpaten“ hervorgehoben. –

In der weitern Vertheidigung (S. 62, 63) ist hierauf ausführlich geantwortet worden. –

Der Richter zweiter Instanz lässt den daselbst vorgebrachten Gründen vollkommene Geltung zu Theil werden und fügt dann die Worte hinzu: „Es handelt sich an der citirten Stelle der Schrift nur um das Factum, nicht um das Alter der Massregel. Der dem Inkulpaten gemachte Vorwurf ist – nicht zu rechtfertigen.“ –




Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Urtheil des Ober-Apellations-Senats. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 65. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_065.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)