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Frechheit gefunden, dass Inkulpat die Censur überhaupt als eine »Feindin der Presse« und wie sie in Preussen gehandhabt werde, als eine »anmassende Bevormundung« und »wahrhafte Unterdrückung der öffentlichen Meinung« bezeichnet. Dagegen ist aber zu bemerken, dass der deutsche Bundestag selbst in seinen Beschlüssen vom 20. September 1819 die Censur als einen vorübergehenden Nothstand anerkannt hat, und dass – wie von Einigen die Censur eine Freundin der Ordnung genannt wird, mit demselben Rechte Andere sie eine Feindin der Freiheit nennen können.“

»Inkulpat« – so fährt das erste Erkenntniss fort – »urtheilt nicht in ruhig erörternder Weise, sondern tadelt in solchen Ausdrücken, welche, wenn sie gegen Personen gerichtet wären, unzweifelhaft als Injurien anzusehen sein würden.« –

„Solche Ausdrücke hat jedoch der erste Richter in seinen Entscheidungsgründen nicht nachgewiesen, und sind sie auch in der incriminirten Schrift nicht zu finden.“ –




Die Worte des Inkulpaten (S. 11 d. Schrift):

Die ältere Städteordnung trägt den liberalen Charakter der damaligen Zeit und achtet der Bürger Selbstständigkeit; die revidirte wird überall von der Jetzt-Regierung begünstigt und den Städten dringend empfohlen, –

sollen nach dem Erkenntnisse erster Instanz

die frech tadelnde Behauptung enthalten, dass die jetzige Regierung nicht allein illiberal sei, sondern dass sie überhaupt die Selbstständigkeit der Bürger nicht achte. –

„Mit Recht wendet Inkulpat dagegen ein, dass, – wenn er auf einleuchtende Thatsachen gestützt, die Jetzt-Regierung minder liberal als die frühere genannt hat, dies nur als ein historisches Urtheil, keineswegs als eine strafwürdige Beleidigung gelten könne. Die eine Städteordnung für liberaler zu halten als die andere, muss Jedem freistehen. – Der Ausdruck illiberal ist weder frech noch strafbar; denn durch denselben wird nur eine unbestimmte Richtung angedeutet und keineswegs die Möglichkeit ausgeschlossen, dass auch der als illiberal Bezeichnete dem allgemeinen Besten zu nützen glauben kann.“ –




Die S. 11 und 12 befindliche Vergleichung der beiden Städteordnungen ist es ganz besonders, woraus der erste Richter

die unlautere Gesinnung und verwerfliche Tendenz der Schrift
Empfohlene Zitierweise:
Johann Jacoby: Urtheil des Ober-Apellations-Senats. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 61. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_061.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)