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man sich überzeugen, wenn man beobachten will, was bey einem Heimfall eines Reichs-Fürstenthums oder einer Grafschaft als Reichslehen behauptet oder zugestanden wird.


§. 3.

 Überhaupt war die Staats- und Regiments-Verfassung von Teutschland sehr mangelhaft und fast ganz militärisch. Für die bürgerliche Verfassung war wenig gesorgt; und als endlich gar die unseeligen Streitigkeiten der Kaiser mit den Päbsten angingen, und das große Zwischenreich erfolgte, so that jeder, was ihm recht deuchte. Die Land- und Centgerichte stellten allein die Regierung eines Landes vor, und dehnten sich doch nicht weiter aus als über Criminal-Fälle und bürgerliche Streitigkeiten, verloren aber dabey ihr Ansehen in den verwirten und turbulenten Zeiten und wurden nichts mehr geachtet, weil es ihnen an der Gewalt ihre Urtheile zu vollstrecken fehlte. Ja sie wurden sogar von denen vernachläßigt, welchen am meisten an deren Erhaltung gelegen war. Zum offenbaren Beyspiel dient das Landgericht des Burggrafthums Nürnberg, welches ohnfehlbar eines der vornehmsten im ganzen Reich gewesen ist, weil es seine Jurisdiction auch ausser Franken, und nicht nur über