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damahligen Ausdruck seiner armen Leute, und schlichtete die unter ihnen vorgefallenen Händel. Dieses ist der wahre Ursprung der Nieder-Gerichtbarkeit, welche in ganz Teutschland dem Adel über seine Angehörigen zustehet.

 c) Entstand ein Streit unter Freyen oder Adelichen, so wandte man sich in damahligen Zeiten nicht an die Land- und Cent-Gerichte, sondern zuerst unternahmen die Freunde und Anverwandten von beyden Seiten die Vermittlung, wovon man auch noch Spuren in den vielfältig übrig gebliebenen Geschlechts-Austrägen findet, oder es wurden Schieds-Richter erwählet. Und war auch dieses Mittel nicht hinreichend, so griff man zu den Waffen, und der Stärkere überwältigte den Schwächern. Dieses dauerte so lange fort, bis der Landfriede und das Cammergericht errichtet wurde, und endlich das gebührende Ansehen erhielt.

 Der Kaiser hatte seine Cammergüter im Reich, jeder freye Teutsche aber war Herr auf dem Seinigen, mit Ausnahm des Blutbannes und der hohen Regalien, welche dem Kaiser oder seinen Beamten, denen er solche überlassen hatte, zustanden. Von welcher Unbeträchtlichkeit diese gewesen, kann