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das Urtheil schon von einer Universität oder von der Regierung gefällt ist.[1] Von bürgerlichen Streitigkeiten kam wenig in damahligen Zeiten vor, und sie wurden in den Gesetzen der alten Teutschen fast gar nicht in Betrachtung gezogen, wovon man die wahren Gründe angeben kann, daß

 a) jede Gemeinde die unter ihnen vorfallenden Händel selbst schlichtete. Dieses beweisen die Dorfs-Gerichte, welche bis in das siebenzehnte Seculum meistentheils gedauert, und sich hie und da bis jetzt, obgleich nicht mehr in dem alten Umfang, erhalten haben. Und daß die Städte die niedere Gerichtbarkeit ausgeübt haben, daran wird wohl der nicht zweifeln, welcher weiß, daß auch noch jetzt Municipalstädte im Besitz derselben sind, so daß sie solche entweder ganz allein ohne Concurrenz eines fürstl. Beamten ausüben, oder doch einen Stadtvogt nur als Präsidenten im Namen des Landesherrn haben, der ohne Zuziehung des Raths nichts vornehmen kann.

 b) Jeder freye Mann war der eigentliche Herr seiner Unterthanen, oder nach dem


  1. Neue Ordnung des Marggrafen Wilhelm Friedrichs zu Brandenburg-Anspach, wie es in Criminal- und peinlichen Sachen zu halten 1720.