Seite:Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.pdf/4

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

der Reichs-Beamten nicht zu denken ist; so war auch auf der andern Seite der Kaiser nicht uneingeschränkter Herr über ein sclavisches Volk, sondern über freye Teutsche, die der Geist ihrer Vorfahren noch belebte. Sie leisteten dem Kaiser die Heeresfolge unter ihren Herzogen oder andern Vorgesetzten, und ließen ihn besonders in peinlichen Fällen durch die von ihm bestellten Richter die Gerichtbarkeit ausüben. Aber auch hier läßt sich der Geist der Freyheit nicht verkennen; denn gar oft verweigerten sie dem Kaiser die Heeresfolge, wenn ihnen seine Kriege nicht anständig waren, und die Gerichte mußten öffentlich unter freyem Himmel gehegt, und mit einer bestimmten Anzahl Schöffen, gemeiniglich zwölf, aus dem Volke besetzt werden, und diese sprachen, so wie die Geschwornen der Engländer, unter der Beobachtung vieler Feyerlichkeiten, die uns heutiges Tages zum Theil lächerlich vorkommen, das Urtheil. Den Beweis hievon finden wir in den Formalitäten, die noch heutiges Tages beobachtet werden, da kein Missethäter ohne Haltung eines öffentlichen hochnothpeinlichen Hals-Gerichts hingerichtet werden kann; da die Schöffen noch ordentlich urtheilen und sprechen müssen, obgleich