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und in dem ganzen Reich zerstreut. Da vieles davon weggekommen war, war Heinrich III. ungemein bedacht, alles wieder herbey zu schaffen, sogar die Kirchen mußten herausgeben, wenn sie den rechtmäsigen Besiz eines Guts nicht erweisen konnten. Wo der Kaiser nur immer hinkam, mußten nebst dem, was ihm an Naturalien von seinen Kammer-Gütern eingieng, auch die benachbarten Stände, besonders die Bischöffe und Clöster starke Lieferungen thun, so daß ihm die Tafel und die Unterhaltung seines Hofstaats nichts kostete. Sonst thaten die Kaiser noch alles, was auch in vorigen Zeiten geschehen war. Sie befreyten von der herzoglichen und gräflichen Gerichtbarkeit, ertheilten Zölle und Münz-Privilegien, Markt-Gerechtigkeiten, bauten auf ihren Güten, wenn sie auch in den Herzogthümern gelegen waren, Vestungen, übten die Gerichtbarkeit aus allenthalben, wo sie hinkamen, und Herzogthümer und Grafschaften wurden noch in allen Urkunden Dignitas iudiciaria eine Richterwürde oder Amt genennet.“


§. 2.

So wie nun in damahligen Zeiten an eigentliche Reichsstände oder an eine Landeshoheit