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Cent-Gerichte haben sich meistens in Landes-Regierungen verwandelt. Aber in vermischten Reichsländern sind sie in ihren Schranken geblieben, und die Grafen, Herren, Ritterschaft und Städte in Franken haben in ihren wider die höhern Stände 1555 zusammen getragenen Beschwerden behauptet, daß die Malefiz-Obrigkeit sich nur allein über die vier hohen Rügen, als Mord oder Todschlag, Raub oder Diebstahl, Brand und Nothzucht, erstrecke, und dazu mit der Maaß, daß die Cent-Halsgerichts- oder Fraischherren nicht Macht haben sollen, die Übelthäter selbst zu fangen, und in der Grafen, Herren, derer vom Adel oder Reichsstädte Flecken anzugreifen, sondern dasselbe gebühre und bleibe den Herren, Städten, denen vom Adel und andern niedern Ständen, die dann hernach den Übelthäter dem Fraisch- oder Cent-Herrn ausliefern. In der Regel sprechen auch die Reichsgerichte nach diesem Grundsatz: allein es ist selten dabey geblieben, sondern die Fraisch-Herren haben ihre Gewalt weiter ausgedehnt, und oft sehr geringe Frevel vor ihr Gericht gezogen, daß es daher auf den Besitzstand, meistentheils aber auf die heutiges Tages fast überall geschlossenen Recesse ankommt, wovon besonders die zwischen