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§. 16.

 Mehr Schwierigkeit scheint die erstere Frage zu veranlassen. Aber auch diese hebt sich, wenn man zum natürlichen Grundsatz nimmt, daß die Rechte, welche der Kaiser ertheilte, sich nicht weiter erstrecken können, als er sie selbst hatte, und als er sie ertheilen wollte oder konnte, oder so weit der Besitzer sie in Ausübung gebracht hat. Darunter stehet nun vorzüglich und fast ganz allein die hohe Obrigkeit, Fraisch, Cent, Blutbann, Criminal-Jurisdiction; denn der Wildbann gibt keine Landeshoheit, und Zoll und Gelait ist ein besondres Regal, welches selbst nicht aus der Landeshoheit fließet, und also auch nicht zu deren Begründung angeführt werden kann. Es ist nicht zu widersprechen, daß dieses Regal des Blutbanns eines der vornehmsten obrigkeitlichen Rechte und sehr schätzbar für denjenigen sey, der solches über seine eigenen Unterthanen ausüben darf; aber in Absicht auf fremde, andern unmittelbaren Herrschaften angehörige Unterthanen ist es mehr eine Beschwerde, als ein Vortheil. In vorigen Zeiten konnte man es als ein Mittel gebrauchen, die Landeshoheit dadurch zu erzwingen, und es ist auch vielfältig dazu gebraucht worden. Die