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er auftrug, sie in seinem Namen zu verwalten.[1] Diese vom Könige bestellten Richter, von welchem Rang sie auch seyn mochten, dachten aber noch an keine Erblichkeit ihrer Stellen, vielweniger an eine Landeshoheit. Erst nachdem das Lehens-System auch auf die Gerichtbarkeit angewendet worden, und die Kaiser ihre vornehmsten Rechte andern zu Lehen übergaben, erbte der Sohn die Rechte des Vaters. Der Herzog oder Graf oder ein andrer Reichs-Beamter konnte sich in der ihm anvertrauten Provinz nicht mehrere Rechte anmassen, als ihm der Kaiser bewilligt oder übertragen hatte. Dieser blieb allezeit Oberherr und konnte den Reichsbeamten seiner Stelle entsetzen und auch dessen Nachkommen von der Nachfolge ausschließen. Man findet davon eine Menge Beyspiele, auch nach dem Abgang der Carolinger und nachdem Teutschland ein Wahlreich geworden war. Noch von den Zeiten Conrads des II. bis auf Lothar 1024 bis 1125 sagt ein berühmter Geschichtschreiber[2] „die kaiserlichen Cammer-Güter waren damahls noch sehr beträchtlich


  1. Klübers Geschichte der Gerichts-Lehen S. 23 f.
  2. Schmidts Geschichte der Teutschen V. Band S. 276 folg.