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haben. Noch haben diese kein Ende, und sie dauern in den drey Kreisen, Schwaben, Franken und am Rhein noch immer fort; denn in diesen war nach dem Fall des Hohenstaufischen Hauses kein so mächtiger Fürst vorhanden, der die Städte und die Ritterschaft mit seinen Flügeln hätte bedecken können. Sie blieben daher unmittelbar unter dem Kaiser, und diese Kreise werden deßwegen noch heutiges Tages das Reich oder die Reichslande genennet. Die in diesen Kreisen angestellten Reichsbeamten übten zwar im Namen des Kaisers diejenigen oberherrschaftlichen Rechte aus, welche diesem nach §. 2. zu allen Zeiten im Reich zustanden. Allein eine völlige Landeshoheit hatte dieser selbst nicht, konnte sie also auch andern nicht übertragen. Er besaß den Blutbann, seine Forste, Wildbann und andre Cammergüter, die er nach und nach auf eben die Art verlor, wie im §. 6. angeführt ist. Daraus entstanden ebenfalls nach und nach angesehene Herren auch in diesen Kreisen, welche ihre Macht hauptsächlich durch den Ankauf fremder Besitzungen vermehrten. Einen andern Zuwachs verschaffte ihnen die Lehens-Auftragung mindermächtiger Stände, welche, um in den damahligen turbulenten Zeiten nähern