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Reichs zu verkaufen und zu verpfänden, ohne sie wieder einlösen zu können. Mit tausend Beyspielen wäre dieses zu belegen. Nach und nach suchten die Stände sich immer vester in den erlangten Rechten zu setzen. Man fing endlich an den Kaiser durch Capitulationen zu binden, daß er es dabey sollte bewenden lassen. Aber schon Carl der 5te nahm sich vieles heraus, welches man der Freyheit und den Rechten der Reichsstände gefährlich hielt, und die Absichten Ferdinands II gegen die Freyheit der Teutschen Reichsstände entzündeten den dreyßigjährigen Krieg, dessen Ausgang für die Rechte der Reichsstände so vortheilhaft war, daß in Teutschland bloß der Begriff einer Monarchie und dem Kaiser der Glanz eines Monarchen übrig blieb, übrigens aber in demselben lauter zum Theil große und mächtige, zum Theil kleine und mindermächtige Staaten entstanden, die nach dem Bild des Daniels wie Eisen und Thon untereinander vermengt sind, und nur da zusammen halten, wo es ihr gemeinschaftlicher Nutzen erfordert.


§. 7.

 Durch die erlangten Rechte des Kaisers hatten aber die Stände noch keine ausgebildete Landeshoheit überkommen. Der