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I.
Der wahre Gesichtspunkt, aus welchem die Streitigkeiten über die Landeshoheit in vermischten Ländern in Teutschland zu beurtheilen sind.[1]


§. 1.

Daß in Teutschland von Errichtung der Fränkischen Monarchie an, eine monarchische Regiments- und Staats-Verfassung gewesen sey, wird wohl Niemand widersprechen, der die Geschichte seines Vaterlandes kennet, und es ist unnnöthig dieses zu beweisen. Alle Rechte der Obergewalt und insonderheit die Gerichtbarkeit hing bloß von dem Könige ab, oder von denjenigen, welchen


  1. Dieser kleine schon einzeln auf 32 Seiten in 8 gedruckte Aufsatz schien mir eine weitere Bekanntmachung in diesem Journal zu verdienen, da darin viele beherzenswürdige Wahrheiten vorkommen, zu welchen besonders die Geschichte Frankens die Belege enthält.     d. E.