Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 407.jpg

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Da auch künfftiger Zeit / in dieser guten Stadt sich Fälle zutragen würden / welche in diesem vorgesatztem Stadt Rechte nicht specificirt, oder davon disponirt und Verordnung gethan: So sollen dieselben / nach gemeinen beschriebenen Käyserlichen Rechten / und denen im Heiligen Römischen Reich publicirten Constitutionen erörtert werden / Jedoch da sich jemand auff eine redliche in dieser Stadt wol hergebrachte Gewohnheit (die durch dieses Stadt Recht und beliebte[1] Recesse[2] nicht auffgehaben / oder deroselben zu wieder Verordnung geschehen were) gründen würde / sol der Parthey solche angezogene Gewohnheit zu beweisen zugelassen seyn / Wie Wir dann Krafft dieses / solche alte redliche Gewohnheiten Confirmiren und bestätigen / und hiemit verordnen / das solche vorgedachte erwiesene Ehrbare Gewohnheiten / diesem Stadt Recht gleich gelten / und in erörterung der streitigen Sachen in acht genommen werden sollen.

SOLI DEO GLORIA.[3]

Anmerkungen (Wikisource)

  1. angenommen, beschlossen (DRW)
  2. Vereinbarungen zwischen Rat und Bürgerschaft
  3. Gott allein die Ehre