Wann einer den andern mit bösen Schmähe- und Schelt-worten / hinterrückens unbesonnen beschweret / und wann er darüber zu Rede gesetzt / oder von dem Gerichts-Befehlhaber wird besprochen / solcher gethanen Affterredung[1] keinen Standt thun wird / sondern derselben sich entlegt / und dabey sich freywillig erkläret / daß er von dem andern nichts anders / als was den Ehren gemäß / wisse zu achten und zu halten / auff den Fall stehet es in des Beleidigten Macht und freyen Willen / ob er aus friedliebendem Gemüthe die Injurien-Klage einstellen / oder ferner mit Rechte außführen wolle / worbey allewege / so wol des Injurianten, als des Beleidigten Standt und qualität ist zu respectiren. Es wird aber gleichwol der Injuriant wegens seines ungebührlichen Verhaltens / dem Gerichte Wandel und Abtrag zu thun / billig angehalten.
Da aber hochbeschwerliche Schmähunge / die Ehr und Glimpff concerniren, einem würden vorsetzlich angefügt / und der Beleidigte solches als eine atrocem Injuriam[2] sich zu Gemühte ziehen / und mit Rechte eyfern würde: So sol der Injuriante solche außgegossene Injurien und
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 390. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_398.jpg&oldid=- (Version vom 23.7.2017)