Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Artic. 56.
Straffe der jenigen / die einen andern braun oder blau schlagen.
Der einen andern braun und blau schlägt / sol dem Gerichte fünff Pfundt wetten / und der sonst einem andern / aus hitzigem Gemüthe eine Handschlag gibt / sol dem Gerichte ein Pfundt büssen / jedoch ist hiebey des Beleidigten Standt und Gelegenheit / auch der Ort und Stette / da solches geschehen / neben andern Umbständen zu respectiren / und darnach die verwirckte Straffe zu schärffen und zu miltern.
Artic. 57.
Von gefährlicher Bedrauung.
Da jemand einen andern / aus bedachtem Gemüthe bedrauet / und dessen wird überzeuget / sol er dafür Bürgen zu stellen schüldig seyn / daß er sich an Recht wolle genügen lassen / wofern er aber zu keinem Bürgen kommen kan / muß er selbst Bürge werden.
Empfohlene Zitierweise:
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 389. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_397.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 389. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_397.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)