Schein / sich von der Straff des Todtsschlags nicht loß wircken / sondern sol darüber die gerichtliche Erkändtnüß gewertig seyn. Da er aber wie Recht / darthun und erweisen könte / daß solcher Niederschlag unter der fliegenden Fahnen / und besteltem Regiment wäre geschehen und verrichtet / so hätte er auch dessen zu geniessen.
Sonst wird mässige Züchtigung dem Ehemanne über seine Haußfraue / den Eltern über ihre Kinder / den Praeceptorn über ihre Discipulen, dem Haußwirth und der Haußmutter über Knechte und Gesinde / billich erlaubt und zugelassen; würde aber jemand bey dieser Züchtigung zu weit gehen / und einen der vorgedachten Personen der gestalt beschädigen / daß der Todt darauff erfolgte / auff den Fall müssen solche vorbenante Personen / andern gleich / die einen Todtschlag begangen / zu Rechte stehen / und gerichtlichen Außtrags wegen solcher Mißhandlung gewarten.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 383. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_391.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)