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Artic. 44.
Die etwas verwircken / daß Peinligkeit auff sich trägt / können keiner Bürgen geniessen.
Der sonst auff handhafftiger That / in Verwirckung böser Mißhandlung / die Gefahr des Lebens auff sich trägt / wird begriffen / derselbe mag keiner Bürgen geniessen / und kan sich auch mit keiner Caution der Verhafftung entbrechen.
Artic. 45.
Was für eine handhafftige That zu achten.
Es wird aber / für eine handhafftige That geachtet / wann einer bey einem Todt- oder Niederschlage / mit blosser Wehre oder Eggewapen wird behardet oder befunden / und also auff frischer That beschlagen / oder auch auff den flüchtigen Fuß betreten. Wie dann auch für eine handthafftige That wird gehalten / wann einer fürsetzlich und wissentlich gestohlen Gut an seine Wehre nimpt / oder auch / wann der Schlüssel / der zu solchem gestohlenen Gut gehörig / in der Nachfrage bey
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_389.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 381. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_389.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)