Besichtigung / und befindlicher Gelegenheit der Wunden / bey ihren Eyden ihr rathsames Bedencken eröffnen / und ihre beständige Außsage thun / ob der Verwundete / von gefährlichen Zustandt der Wunden / oder durch andere accidentien und Zufälle / oder auch aus Versäumnüß der Balbierer / oder seine eigene Verwahrlosung / sey gestorben / und solches sol alles fleissig erwogen / und nach Befindung aller umbständlicher Beschaffenheit / mit gebührlicher Straffe gegen den Thäter verfahren werden.
Würde sonst einer den andern / mit Messern / oder andern Wehren / aus hitzigem Gemüthe verwunden / oder an seiner Gesundheit verletzen / dabey keine Gefahr des Lebens zu besorgen / welches wol in acht zu nehmen: so sol der Thäter solchen zugefügten Schaden / dem Beleidigten / neben dem Artzlohn zuforderst erstatten / und dann / nach billicher Ermässigung dem Gerichts-Verwalter wetten.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 380. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_388.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)