/ dem es zugehörig / und den Eigenthum gnugsam kan beweisen / solch Gut wieder fordert: so sol es ihm ohne Entgeltnüß wieder geliefert werden / jedoch daß er die darauff gewandte Unkosten gutwillig wieder erstatte; Da aber niemand solch gestohlenes Gut anspricht / so sol dasselbe / wo fern es kein verderblich Gut ist / oder wo es verderblich Gut / das daraus gekaufftes und gelösetes Geld / Jahr und Tag in fleissiger Gewahrsam gehalten / und nach Außgang Jahrs und Tags der gestalt damit verfahren werden / daß dem Gerichte zwey Theil / und demselben / der dem Diebe solch Gut abgenommen / der übrige dritte Theil sol zugeeignet werden.
Der aus Unwissenheit / anderer Leute Gut oder Gerethe vor das Seine wegnimpt / und solches unverborgen in seine Gewahrsam bringet und behält / derselbe mag es / sonder Straffe und Brüche / dem jenigen / dem es zugehörig / restiturien und wieder zu Handen stellen.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 375. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_383.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)