Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 382.jpg

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der Verwirckung am Pranger gestrichen / und dieser Stadt und Gebiete verweiset / wie dann auch die jenigen / die in Feuers oder Wassersnoth / unterm Schein Christlicher mitleidentlicher Hülffe und Rettung / aus bösem Vorsatz / solche Güter dieblich entwenden / nach Ermässigung des Diebstalls / mit dem Strange / oder Staubschlägen / oder Verweisung / sollen gestraffet werden.

Artic. 35.
Wie es mit dem gestohlenen Gute zu halten.

Der gestohlen Gut / es sey lebendige Hafe / oder wie es Nahmen haben müge / mit gutem Titul an sich bringet / kan darumb keines Diebstalls beschüldiget werden / wann er gutes Nahmens / und solchen seinen Titul mit seinem Eyde kan bestrecken / wofern aber der rechte Eigenthums-Herr dasselbige Gut für das Seine anspricht / und solchen Anspruch / wie Recht / kan begründen / so wird ihm billig / solch gestohlen Gut ohne Entgeltnüß restituiret und wieder eingehändiget / und muß derselbe / der solch gestohlen Gut gekaufft / wann schon solcher Kauff auff dem offenem Marckte geschehen / sein Geld / das er dafür außgegeben / entrathen.

Der gestohlen Gut einem Diebe abnimpt / sol solches den Gerichten anzuzeigen gehalten seyn / und da derselbe