hat frey Macht / denselben betretenen Dieb mit Schlägen wol abzuschmieren. Da aber der Dieb mit einem Eggewapen[1] sich erwehren / und den Haußwirth eigenthätliches Frevels zu beleidigen sich anmassen / und darüber entleibet würde / auff den Fall / ist der Haußwirth mit der Straffe des Todtschlages nicht zu belegen; wie dann auch in dem Fall / da der Haußwirth bey Abendzeit / oder bey nächtlicher Weile / einen bewehrten Dieb in seinem Hause oder Garten betreten / und auff des Diebes Gegenwehr / an demselben einen Niederschlag begehen würde / so ist er auch dadurch keiner Leibs-Straffe unterworffen.
Wann ein Diebstall mit Einbrechen oder Einsteigen wird begangen / oder sonst viel auff sich hat: So werden auch die jenigen / die zu solchem Diebstall mit Anweisung Fürschub gethan / und geholffen / und heimlichen Unterschleiff halten / oder das gestohlen Gut mit gepartet und gebeutet / auch so viel davon genossen / da sonst ein Dieb sein Leben mit verwircket / der ordentlichen Straffe des Diebstals unterworffen / oder nach Befindung
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ scharfe Waffe
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 373. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_381.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)