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Abwesen / von dem andern Ehemanne in wehrender Ehe gebohren / vor ehrlich zu achten.

Artic. 33.
Straffe des Diebstals.

Ein Dieb der auff frischer Handhaffter That wird ergriffen / daß er einen Diebstal mit Einsteigen oder Einbrechen begangen / der sich über fünff Ungarische Gülden oder mehr erstrecket / sol vor Gerichte gestellet / und auff vorgehende Rechtliche Erkäntnüsse mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Da aber der Dieb zuvor niemahl gestohlen / und auch nirgends eingebrochen / oder Thür und Fenster bestiegen / der Diebstal auch nicht übermässig / und sich nicht zu vorgesetzter Geldsumm erstrecket / sondern der Dieb aus jugendtlicher Unwissenheit / und Verleitung böser Gesellschafft / oder auch aus Hungers-Noth etwas entwendet / derselbe sol zum ersten mahl mit Gefängnüß / zum andern mahl mit Ruten am Pranger gezüchtiget / und da er zum dritten mahl beweißlich in dem Diebstal / der sich zu vorangedeuteter Geldsumm / oder ein mehrers erstrecket / wird betreten und überweiset / mit dem Stricke am Leben gestraffet werden.

Der einen Dieb auff seinem Garten / oder in seinem Hause / auff handhaffter Unthat oder Diebstall begreifft /