ebenmässig sol gehalten / und solche Personen / wegen ihrer hochärgerlichen Mißhandlung / mit dem Schwerdt gerichtet werden.
Da es aber aus beweißlicher Irrung / sich zutragen möchte / als wann der Ehemann in abgelegenen Oerten sich über vier oder fünff Jahr auffgehalten / und seiner Haußfrauen in mitler Zeit von seinem Zustande nichts zu wissen gethan / viel weniger ihr und seinen Kindern die Nothdurfft und Unterhalt / die Zeit über verschaffet / daß darüber die Ehefrau / auff vorgehende vergebliche Außkündigung ihres abwesenden Ehemannes Gelegenheit / und auff angeruffene Hülff des Gerichts / in beständiger Meynung / daß derselbe todts verfahren / zur andern Ehe sich würde oder hätte begeben: So wäre auff den Fall / auff des ersten Ehemanns Wiederheimkunfft / kein Ehebruch begangen / Jedoch wird auff solchen Fall / der erste Ehemann wiederumb zu seiner Ehefrauen gestattet / und der ander Ehemann davon abgewiesen / und seyn gleichwol die Kinder / die in des ersten Ehemannes
- ↑ Vorlage: Artic. 22.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 371. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_379.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)