Würde jemand nach gethanem fürsätzlichem Todtschlage / aus dieser Stadt und Gebiete flüchtig werden / der sol durch öffentlich Proclama, in benanter Zeit zuerscheinen / peremptoriè citieret werden / erscheinet derselbe alßdann nicht / so sol gegen denselben / nach angehörter Klage und geführtem Beweißthumb / mit der Verfestung verfahren werden.
Würde jemand / er wäre ein Bürger / oder eines Bürgers / zu Verrichtung seiner Sachen / bestelter Diener / in- oder ausserhalb dieser Stadt Gebiete / es sey an was Ort es wolle / von einem andern entleibet oder todt geschlagen / auff den Fall sol der Thäter / er sey Bürger oder frembder / in dieser Stadt sich keines Geleits oder Sicherheit zu erfreuen haben / sondern sol derselbe / wo fern er in dieser Stadt oder dero Gebiete wird betreten / des Rechts Außtrag erwarten.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 362. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_370.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)