Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 369.jpg

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es sey mit Büchsen / Schwerdten / Dolchen / Messern / Steinen / oder wie solches / damit einer an Leib und Leben kan beschädiget werden / Nahmen haben mag / würde entleiben / derselbe sol das jenige / was er an einem andern begangen / mit seinem Leibe wieder büssen / und mit dem Schwerdte gerichtet werden.

Artic. 18
Wie mit den jenigen / die Nothwere beweisen / zuverfahren.

Es wäre dann / daß einer bey beschehenem Niederschlage / eine rechte Nothwehre könte erweisen / als daß er aus augenscheinlicher und unumbgänglicher Noth / zu Rettung seines Leibes und Lebens / von dem Zunötigern sich nicht anders entfreyen oder loßwircken mögen / sondern daß er entweder selbst sein Leben lassen / oder sich des Zunötigers erwehren / und denselben niederlegen müssen / derselbe wird auff solchen Fall von der ordentlichen Straffe des Todtschlages entfreyet.

Artic. 19
Wie gegen den Flüchtigen nach begangenem Todtschlage zu verfahren.