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oder Beleidigung / wie recht wird überweiset / sol mit dem Schwerdt gerichtet werden.
Artic. 11.
Straffe der Schiffs-Knechte / die in den beygelegenen Haven / frevel und muthwillen treiben / oder auch Ballast in die Elbe werffen.
Wie dann auch die Schiffs- und Boß-Knechte[1]/ die aus bösem muthwilligen Vorsatz / in den Haven an der Elbe / und an andern Oerten / den Leuten die daselbst gesessen / ihre Schaffe / Ochsen / Gense / und andere Victualien mit eigenthätlicher Gewalt wegnehmen / wann darüber wird geklaget / und sie solcher Verwirckung werden beweißlich überwunden / nach Ermässigung sollen gestraffet werden. Der sich auch unter Schiffern und Schiffsknechten unterstehen würde / einigen Ballast / es sey von Sand / Steinen oder anders / aus dem Schiffe heimlich oder offenbahr in die Elbe zu werffen / sol solches mit zwantzig Goldgülden zu büssen schüldig seyn.
- ↑ Bootsknecht (DW)
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 357. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_365.jpg&oldid=- (Version vom 7.5.2020)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 357. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_365.jpg&oldid=- (Version vom 7.5.2020)