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und einfältigen Leuten ist angefüget / an ihren Ehren / oder auch an ihren Gütern / nach ermässigung unnachlässig gestraffet werden.

Artic. 5.
Straffe des Meineydes / und falschen Zeugnissen.

Der einen offenbahren Meineydt oder falschen Zeugen Eyd vor Gerichte schweret / und solches falschen[1] Meineyds ist mit Rechte überzeuget / derselbe / wo fern es zeitlich Gut belanget / ist solch fälschlich abgeschwornes Gut / da es in seinem vermügen / wiederümb zu erstatten schüldig / und wird daneben seines Standes und Ehren dadurch anrüchtig / er sol auch hernachmahls vor einen Zeugen nicht zugelassen / sondern verworffen werden. In peinlichen Sachen aber sol der Meineydiger Mensch mit ebenmässiger und gleicher Straffe / darinn er den andern mit seinem falschen Eyde hat geführet / wiederümb belegt werden.

Artic. 6.
Straffe der jenigen / die ihre beschworne Urphede brechen.

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