Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 359.jpg

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auch nach befindlicher Gelegenheit / wegen solcher Gotteslästerung / entweder am Leib / oder sonst mit Gefängnüß / oder Verweisung / gestrafft.

Artic 2.
Straffe der Zauberer und Zauberinnen

Die Zauberer und Zauberinnen / die mit verbotenen Mitteln / dem Menschen oder dem Viehe / an Leib und Leben Schaden zufügen / oder auch / die aus bösem Vorsatz von GOtt und seinem heiligen Wort vergessentlich abtreten / und mit dem bösen Feinde sonderbahre hochärgerliche Verbündtnüsse machen / werden / nach Gelegenheit ihrer beweißlichen Verwirckung / mit Feur / oder mit dem Schwerdt / am Leben gestrafft.

Artic 3.
Straffe der Verräther.

Ein Verrähter / der aus verrätherschem boßhafftigem Gemüthe / sein Vaterland / seinen