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Der vierdte Theil /
Von Peinlichen Sachen / Injurien / und andern zugefügten Schäden / auch Straffe und Busse.
ARTICULUS 1.
Straffe der Gotteslästerer.
Dieweil die Gotteslästerung eine schreckliche abscheuliche Sünde ist / die des Allmächtigen gerechten Zorn / auch zeitliche und ewige Straffe veruhrsachet / und gleichwol verwegene Ertzbuben und gottlose Leute werden gefunden / die aus teuflischer Boßheit / und vermessenem leichtfertigem Gemüthe / sich solcher gottslästerlichen Schmähungen fürsätzlich unterfangen / so werden dieselben
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Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 350. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_358.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 350. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_358.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)