Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 276.jpg

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7.

Da etwan zwey Schiffe zusammen kommen / in der See / oder in der Hafe / bey Tage oder bey Nacht / klein oder groß / und das eine an das ander läufft / also daß eins das ander zerbricht und unterdrücket / das Schif das oben bleibet / sol dem andern das untergehet / seinen vollen Schaden wieder erlegen / es wäre dann / daß der Schiffer / der oben blieben ist / schweren wolte mit seinem Steurmann und Schiffmännern / daß es ohne seinen Willen geschehen / so darff er nur den halben Schaden bessern. Wäre aber der Schade des gesunckenen Schifs und Güter grösser / als das Schif / so oben bleibet / mit seiner Zubehörunge und Fracht werth ist / zu der Zeit als es den Schaden gethan / so darff der Schiffer und sein Gut ferner kein Schaden darumb leiden / auch darff des Kaufmanns Gut / das mit in dem Schiffe ist / welches den Schaden gethan hat / den Schaden nicht mit gelten.

8.

Wan aber vorgedachter massen / ein Schif das ander zerbricht / und gleichwol das zerbrochen Schiff nicht untergehet / sondern zu Errettung des zerbrochenen Schifs / Güter geworffen werden / so sol das Schif / welches den Schaden gethan / denselben bessern. Kan