Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 275.jpg

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dagegen keine Sitte / Gesetze / oder Gewohnheit mügen helffen / die sonst in Schiff oder Handlung / die zu Wasser gebraucht werden / bestehen mügen vor Recht.

5.

So jemand schiffbrüchig Gut berget / und holet es über Reff / oder in der See / der sol haben den dritten Theil / es wäre dann / daß er es ohne sonderliche Gefahr bey gutem Wetter bergte / so sol er davon / nach Gelegenheit / und Erkäntnüß guter Leute / was die Billigkeit erfordert / zu geniessen haben: wofern es aber jemande zufällig / an des Schiffsbort getrieben käme / entweder er liege vor Ancker / oder siegelte / oder wäre in seiner Fahrt / sol ihm der zwantzigste Pfennig allein davon bezahlet werden.

6.

Wann jemand den andern ansiegelt / oder auff ihn treibet ohn Gefähr / und einiger Schade daher entstehet / den sollen beyde Schiffe zur Helffte gleich tragen / und die Ansieglung oder Drifft / sol man zeugen / und der dem andern Schaden thut / sol schweren / daß es ohne seinen Willen geschehen / und der ander sol schweren / wie groß sein Schade sey / und was sein Schiff zu repariren gekostet habe.