Both gönnen / da sie es begehren / ihr Gut zu retten / und sol das Schifs-Volck schüldig seyn / des Kaufmanns Gut und Schiffs Gereitschaft helffen zu retten / umb ein billig Berglohn / und da sie sich dessen verweigerten / sol der Schiffer ihnen keine Häure und etwas anders zu geben schüldig seyn.
Zerbricht ein Schiff / und Güter geborgen werden / davon sol der Schiffer Fracht haben / pro rata des weges / oder es sol in des Kaufmanns Gefallen stehen / das Gut vor die Fracht liegen zu lassen; was aber nicht wird geborgen / davon ist der Kaufman Fracht zu geben nicht schüldig.
Wann Schiffbrüchige Güter geberget werden / so darff man von solchen geretteten Gütern / wegen verlohrenen Schiffs und Güter / keinen Schaden erstatten.
Geworffene / Schifbrüchige / und Seedrifftige Güter / mag sich niemand anders zu eigenen / dann der jenige / dem sie zuvor gehöret haben /
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 266. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_274.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)