Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 274.jpg

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Both gönnen / da sie es begehren / ihr Gut zu retten / und sol das Schifs-Volck schüldig seyn / des Kaufmanns Gut und Schiffs Gereitschaft helffen zu retten / umb ein billig Berglohn / und da sie sich dessen verweigerten / sol der Schiffer ihnen keine Häure und etwas anders zu geben schüldig seyn.

2.

Zerbricht ein Schiff / und Güter geborgen werden / davon sol der Schiffer Fracht haben / pro rata des weges / oder es sol in des Kaufmanns Gefallen stehen / das Gut vor die Fracht liegen zu lassen; was aber nicht wird geborgen / davon ist der Kaufman Fracht zu geben nicht schüldig.

3.

Wann Schiffbrüchige Güter geberget werden / so darff man von solchen geretteten Gütern / wegen verlohrenen Schiffs und Güter / keinen Schaden erstatten.

4.

Geworffene / Schifbrüchige / und Seedrifftige Güter / mag sich niemand anders zu eigenen / dann der jenige / dem sie zuvor gehöret haben /