Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 268.jpg

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die volle Fracht zugeben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stäte erlangen könte / daß sol dem Kauffmann zu gute kommen; Imgleichen auch / wann ein Kaufmann sein Gut binnen Landes aus dem Schiff begehrte zulössen / und man ohne Behinderung der Reise / darbey kommen könte / sol er dem Schiffer die volle Fracht geben / es wäre dann / daß der Schiffer / ohne seine Verhinderung / ander Gut in die Stätte bekommen könte / das sol der Kauffmann haben zu geniessen: wann aber die Kaufleute dessen einig / daß sie ihre Güter sämptlich alle lössen wollen / sollen sie mit halber Fracht frey seyn.


TITULVS XVI.
Von Werffung und geworffenem Gute:
ARTICULUS 1.

Ist ein Schiff in Wassersnoth / und der Schiffer begehrte zu werffen / so sol man die Frachtleute fragen / ob es ihr Wille sey /