Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 262.jpg

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oder über seine Maß gesiegelt würde / und solches durch drey oder vier der besten im Schiffe eydlich gezeuget / sol der Schade zur Billigkeit / nach Erkändtnüß erfahrner Leute / vor Haverey gerechnet werden.

36.

Es ist ein jeder Schiffer schüldig / gute starcke Kardele und Windetackel in dem Schiffe zu halten / dar man des Kaufmanns Güter mit ein und außsetzen kan; zerbricht aber das Windetackel / also daß Schade an dem Gute geschicht / und daß die Boßleute den Schiffer gefragt haben / ob die Takel starck gnug seyn / und er ja darzu gesaget / so sol der Schiffer zu dem Schaden alleine antworten / wird er aber nicht gefraget / oder auch das Gut aus dem Takel fällt / so sollen die Boßleute den Schaden bezahlen.

37.

Es sollen auch allewege / wann Schiffe / mit Wahren geladen / allhie Anckern / Wächtere in die Schiffe bestellet / und des Schiffers und Schiffs-Volcks Kisten / Soltreume anders / eröffnet / besichtiget / und was nöhtig / registriret und verzeichnet werden.