Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 261.jpg

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des Schifs Hauptboßmann / Schimmann / Zimmerman und Büchsenschütze / bey ihren leiblichen Eyden umb ihre Wissenschafft befragt / und nach deroselben Aussage / gegen die Verbrecher mit gebührender ernstlicher Straffe verfahren werden. Da aber solch Gut verleckte oder verdürbe / ohne des Schiffers / oder seines Volckes Versäumnüß / und dann das Schiff kömpt dar es lössen sol / und der Kauffmann klopffet drey mahl an das Faß / dar Wein / Oel / und andere leckende Wahre inne ist / und befehlet daß außzuziehen / so muß er dem Schiffer seine volle Fracht geben / oder dem Schiffer das Faß für die Fracht behalten lassen.

35.

Wann die Kohbrügge und Uberlauff / und das Schiff / oben Wassers nicht wol gedichtet / und dahero sich Schade veruhrsachet / so kömpt der Schade auff den Schiffer. Zerbricht aber solches durch Gewalt grosses Ungewitters / wird der Schade vor Haverey gerechnet / wie dann auch / wann sich Schade unter Wassers veruhrsachet. Und dieweil auch offtmahl bey dem Saltze Lackasie ist / davon vor diesem keine Haverey gerechnet worden / und dann gleich wol nicht unbillig / wann mercklich groß Schade daran befunden / und solches durch Veruhrsachung / daß es umb ein Vörland zu vermeiden / oder sonsten aus Noth / Schif und Gut zuerhalten / beygelegt /