Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 260.jpg

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können / aus seinem Beutel zu erstatten schüldig seyn. Würde er aber allda die Kaufmanns-Güter / oder das Schif / verkauffen / und weichhaftig werden / und also den Freunden Schif und Gut entweden / der sol in dieser Stadt und Gebiet nicht geduldet / sondern wann er betreten wird / nach Befindung der Sachen Beschaffenheit / gestraffet werden.

33.

Es sol hinfüro kein Schiffer / dieweil er noch bey seinen Schifs-Redern ist / und derselben mächtig seyn kan / sich unterstehen / an einen andern Ort zu siegeln / als dahin der mehrer theil der Reder geschlossen / und vor gut angsehen hat.

34.

Es sol ein jeder Schiffer / auff die Garnehring / Stauung der Güter / und was demselben anhängig / fleissig Auffacht haben / damit des Kaufmanns Gütere keinen Schaden leiden mügen. Entstünde daraus Schade / oder die Güter von dem Schiffer / oder seinem Schif-Volcke verringert würden / so sol der Schiffer den Schaden / dem Kaufmann / der denselben erlitten / von dem Seinigen zuerstatten schüldig seyn. Da dann bescheiniget würde / daß die Güter verringert wären / so sollen durch die Gerichts-Verwaltere / von Amptswegen /