sich die andern nicht setzen / besondern dem Schiffer die Reise vollenden helffen / bey Verlust ihrer Häure / und ernstlicher willkührlicher Straffe des Raths.
Keiner sol schiessen ohne Befehl des Schiffers / würde jemand dagegen handelen / der sol das Kraut und Loth doppelt bezahlen / und nach Gelegenheit der Verwirckung gestraffet werden.
Begebe sich mercklicher grosser Schade wegen jeniges Boßmannes gefährlicher und muthwilliger Abwesenheit aus dem Schiffe / hat er den Schaden nicht zuerstatten / sol er nach Willkühr des Raths im Gefängnüß mit Wasser und Brodt gezüchtiget werden. Würde auch durch solche seine Abwesenheit aus dem Schiff / das Schif untergehen / und jemand im Schif todt bleiben / so sol er am Leben gestraffet werden.
Würde jemand kranck auff dem Schiffe / der Schiffer ist schüldig / denselben aus dem Schif bringen zu lassen / in eine Herberge zu legen / und ihm Liecht zu leihen / dar er des Nachts bey sehen mag / auch
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 250. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_258.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)