ohne der Kaufleute Vollbort / thut jemand darwider / er hat verbrochen so viel als das Gut werth ist / daß er ohne Uhrlaub hat eingenommen. Es wäre dann daß der Schiffer solches hätte vorher bedinget.
Wann ein Schiffer Güter eingenommen und zugeladen hat / und alsdann unvermuthliche Arrestirung der Obrigkeit des Landes oder Stadt / auch Kriegs-Empörung / Seeräuberey / oder auch Eyses Noth einfiele / und also nicht könte oder möchte siegeln / so mag der Schiffer die Güter mit des Kauffmanns willen / auff sein des Kauffmanns Unkost / wol lossen und aufflegen / und hernacher bey guter Zeit wieder einnehmen / und seine Reise vollenden. Wäre aber jemand unter den Kaufleuten / der seine Güter nicht wiederumb wolte einschiffen / der sol dem Schiffer die halbe Fracht zu geben schüldig seyn.
Welcher Schiff-Mann in ein Marckt oder zu begehrter Haven kömpt mit seinem Schiffe / der ist schüldig / in dem Schiffe zu bleiben / biß daß das Schiff gelösset / und wieder belastiget ist / daß es liegen müge.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_250.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)